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Vorschriften und Richtlinien
RWA-Anlagen unterliegen gesetzlichen Bestimmungen.
Feuerwehr, Bauaufsicht und Versicherungen verlangen durch
entsprechende Auflage, dass eine RWA-Anlage entsprechend den
Richtlinien installiert wurde und ihre Aufgabe erfüllt.
Je nach Gebäudeart sind unterschiedliche Verordnungen zu beachten,
so z.B. die EN-Normen, DIN-Richtlinien, die Landesbauordnung (LBO),
die Musterbauordnung (MBO) und Weitere mehr.
Insbesondere die neue DIN 12EN 12101 Teil 2 ist zu beachten, weil
hier Verknüpfungen mit der Fassade bzw. von RWA-Öffnungen möglich
sind.
Die LBO § 32 Absatz 12 (Stand 5/2001) besagt:
„In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei
innenliegenden Treppenhäusern muss an der obersten Stelle eines
notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der
Rauchabzug muß eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt
von mindestens 5 v.H. der Grundfläche, mindestens jedoch 1m² haben.
Der Rauchabzug muß vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus
bedient werden können.“ |
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