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RWA-Öffnungen
Als RWA-Öffnungen werden die Gebäudeelemente bezeichnet, durch
die Rauchgase und Hitze ins Freie geleitet werden können.
Durch das physikalische Gesetz müssen RWA-Öffnungen immer im oberen
Teil des betreffenden Gebäudeabschnitts eingebaut werden. Daraus
resultieren auch die gesetzlichen Vorschriften, welche die Anordnung
von RWA-Öffnungen festlegt.
Je nach Fassade oder Dachform sind verschiedene Lösungen für
RWA-Öffnungen möglich.
In Flachdächern oft in Form von Lichtkuppeln oder Lichtbändern, in
Schrägdächern sind oft auswärts klappende Kippflügel oder
Dachflächenfenster üblich. Als Lösung in vertikale Außenwände sind
unterschiedlichste Fensterformen wie Kipp-, Klapp-, Schwing- oder
Lamellenfenster möglich.
Es ist zu beachten, dass sich öffnende Fensterflügel nicht den
Fluchtweg beeinträchtigen dürfen.
Entscheidend für die optimale Wirkung eines natürlichen Rauchabzugs
ist Art und Größe des Öffnungselements.
Rauchgase und Hitze sollen möglichst ungehindert das Freie
erreichen. Bauliche Gegebenheiten wie z.B. Mauervorsprünge oder
Bestandteile des Fensters selbst, dürfen das Ausströmen nicht
behindern.
Die freie Öffnungsfläche wie sie in den gesetzlichen Bestimmungen
gefordert wird, richtet sich nach Art des Gebäudeteils Raumgröße.
Die Nutzung spielt ebenfalls eine Rolle.
Die wirksame Fläche der Zuluftöffnung aller NRA-Rauchabzugsanlagen
muss mindestens das 1,5-fache der erforderlichen aerodynamischen
RWA-Öffnungsfläche betragen.
Die geforderte RWA-Öffnung beträgt in Treppenhäusern 5% der
Grundfläche, aber mindestens einen Quadratmeter.
Für Industrieobjekte sind oft 2% der Grundfläche als RWA-Öffnung
üblich. Hier sind die genauen Forderungen der zuständigen Behörden
zu beachten.
Nach DIN EN 12101 Teil 2 müssen RWA-Öffnungen jetzt zusammen mit dem
Antrieb eine Zulassung haben. Dass heißt, vorhandene
Öffnungen-/Fenster sind nach dieser Richtlinie nicht mehr als
RWA-Öffnung geeignet. Für RWA-Anlagen in Treppenräumen und für Zuluftfenster
gilt diese Richtlinie nicht. |


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